Fachschule für Sozialpädagogik
Ziel: Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher

Über diesen Bildungsgang
Der Bildungsgang „Fachkraft für inklusive Bildungs-und Erziehungsarbeit“ wendet sich in erster Linie an Fachkräfte in den Arbeitsfeldern der Kinder-und Jugendeinrichtungen und der offenen Ganztagsschulen. Er setzt den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik (Erzieher/in), den Abschluss als Heilerziehungspfleger/in oder Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge voraus.
Er wird auf deren relevante Ausbildungsinhalte aufbauen, diese konsequent bündeln und auf inklusive Arbeitsprozesse hin fokussieren und weiterführen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer qualifizieren sich, das Menschenrecht auf uneingeschränkte Teilhabe in sozialpädagogischen Einrichtungen umzusetzen. Dabei werden sie in der Lage sein, ressourcen-und resilienzorientierte Bildungs-und Erziehungsarbeit mit heterogenen Kinder-und Jugendgruppen selbstständig zu planen, durchzuführen und zu reflektieren. Hierbei geht es sowohl um Kinder mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen als auch Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten.
Außerdem werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt, die Zusammenarbeit im Team und mit den Eltern im Hinblick auf inklusive Erziehung und Bildung zu unterstützen. Die Zusammenarbeit und Vernetzung mit externen Unterstützungssystemen und Sondereinrichtungen ist ebenso integraler Bestandteil.
Die Ausbildung wird berufsbegleitend durchgeführt, somit wird die Berufspraxis als integrativer Teil der Gesamtausbildung genutzt.
Aufnahmevoraussetzungen
Lebenslauf
Kopien des Abschlusszeugnisses einer Fachschule
Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugend-oder Eingliederungshilfe
Organisation
Der Pflichtunterricht der Studierenden beträgt 600 Unterrichtsstunden.
Er umfasst Präsenzunterricht, Selbstlernphasen und Prüfungsphasen.
Die Dauer des Bildungsganges beträgt 1 ½ Jahre.

Unterlagen zur Anmeldung
Lebenslauf
Beglaubigte Kopien der Zeugnisse und Nachweise entsprechend den Aufnahmebedingungen
Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis nach §30a Abs.2 BZRG (nicht älter als drei Monate, vorzulegen bei Schulbeginn)anerkannt).